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2.2 POP-Verordnung – Erläuterungen
Die am 15. Juli 2019 in allen EU-Mitgliedstaaten in Kraft getretene Verordnung (EU) Nr 2019/1021 über persistente organische Schadstoffe, kombiniert stoffbezogene, anlagenbezogene und abfallwirtschaftliche Instrumente. Diese Instrumente sollen die Herstellung, Vermarktung und Verwendung bestimmter persistenter organischer Schadstoffe (so genannte „POP“) regeln. Dabei handelt es sich um Stoffe, die weltweit relativ verbreitet waren bzw es noch immer sind. Das Ziel ist es, den vorsorglichen Schutz von Gesundheit und Umwelt dadurch zu gewährleisten, dass deren Emissionen, die beispielsweise bei technischen Prozessen entstehen können, beschränkt bzw beendet werden. Ziel ist auch die schadlose und endgültige Beseitigung von POP-Lagerbeständen bzw von Rückständen in zB Schlacken oder Aschen.