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8.2.54 Perfluoroctansulfonate
Die früher in Eintrag 53 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung enthaltenen Beschränkungen für Perfluoroctansulfonate sind nun in der POP-Verordnung (EU) Nr 2019/1021 enthalten. Der Stoff Perfluoroctansulfonat (PFOS) C8F17SO2X (X = OH, Metallsalze [O-M+], Halogenide, Amide und andere Derivate einschließlich Polymere) ist giftig und bioakkumulierend und zählt zu den so genannten „persistenten organischen Schadstoffen“. Ursprünglich gem Anhang XVII der REACH-Verordnung wurden daher die wesentlichen Einsatzbereiche von PFOS (in Lacken zur Beschichtung, in Feuerlöschschäumen) Beschränkungen unterworfen, für die aber auch einige Ausnahmen gelten (zB für Fotoresistlacke, Antireflexbeschichtungen, bestimmte Netzmittel, bestimmte Hydraulikflüssigkeiten). Diese Regelungen wurden 2011 aus Anhang XVII der REACH-Verordnung gestrichen, da sie schon 2010 in die EU-POP-Verordnung übernommen worden sind.