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3.3 Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte
Bei Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten ist hinsichtlich der Informationen, die für die Verwender solcher Produkte oder für die Allgemeinheit zur Verfügung stehen, eine doch etwas andere Rechtslage gegeben. Zunächst ist festzustellen, dass die Kennzeichnungsanforderungen an Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte wesentlich über die für „gewöhnliche“ Stoffe und Gemische gem der CLP-Verordnung vorgeschriebene „Gefahrenkennzeichnung“ hinausgehen, und viele zusätzliche Kennzeichnungselemente notwendig machen. Zudem sind Pflanzenschutzmittel und Biozidprodukte immer mit bestimmten Kennzeichnungsangaben zu versehen, auch wenn sie gar keiner Gefahrenklasse und Gefahrenkategorie zuzuordnen – also nicht „als gefährlich“ eingestuft sind. Die Kennzeichnungsanforderungen sind daher für Pflanzenschutzmittel und für Biozidprodukte wesentlich umfangreicher und umfassen ua zusätzlich zur Gefahrenkennzeichnung folgende Kennzeichnungsangaben: Bezeichnungen und Konzentrationen der enthaltenen Wirkstoffe, Zulassungs- bzw Registernummer (soweit zugeteilt), Chargennummer, Verfallsdatum, Art des Produktes, Verwendungszwecke (Indikation), Gebrauchsanweisung, gegebenenfalls biologisches Risiko etc.