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Dokument-ID: 966679
4.3.1 Pflicht zur Aufbewahrung von Informationen
In Art 36 werden alle Akteure der Lieferkette dazu verpflichtet, sämtliche Informationen, die für deren Aufgabenerfüllung im Rahmen konkreter Aufgaben der REACH-Verordnung (zB Registrierung, Information in der Lieferkette uä) erforderlichen Informationen zusammenzutragen und auf Verlangen verfügbar zu machen. Diese Informationen müssen mindestens zehn Jahre nach der letzten Herstellung, Einfuhr, Lieferung oder Verwendung des Stoffes oder des Gemischs aufbewahrt werden.