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6.2 Pflichten für Hersteller und Importeure
Produktbeobachtung
Hersteller und Importeure (gemäß PSG 2004) haben sich auch nach dem Inverkehrbringen eines Produktes über Tatsachen und Umstände zu informieren, die auf eine Gefahr, die dieses Produkt für das Leben oder die Gesundheit von Menschen darstellt, hinweisen, und den Verbrauchern die erforderlichen Informationen zu erteilen, damit diese die Gefahren, die von dem Produkt während der üblichen oder nach vernünftigem Ermessen voraussehbaren Gebrauchsdauer ausgehen und ohne entsprechende Warnhinweise nicht unmittelbar erkennbar sind, beurteilen und sich dagegen schützen können.