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Dokument-ID: 1063106
8.2.8 Polybromierte Biphenyle (PBB)
Die in Eintrag 7 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung angeführte Stoffgruppe polybromierter Biphenyle (PBB mit der CAS-Nummer 59536-65-1) dürfen nicht in Textilartikeln verwendet werden, die dazu bestimmt sind, mit der Haut in Berührung zu kommen, beispielsweise Kleidungsstücke wie Wäsche und „Wirkwaren“. PBB wurden ua als Flammschutzmittel für Textilien verwendet und haben ähnliche gefährliche Eigenschaften wie PCB.