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Dokument-ID: 1070984
8.2.51 Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
In Eintrag 50 des Anhanges XVII der REACH-Verordnung sind Beschränkungen für eine Reihe von polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) hinsichtlich der Verwendung als Weichmacheröle und als Bestandteile von Reifen sowie der Verwendung in Erzeugnissen, die für die Öffentlichkeit in Verkehr gebracht werden sowie in Spielzeugen und Artikeln für Säuglinge und Kleinkinder, wie auch in Granulaten und Mulchen, die als Füllmaterial auf Kunstrasenplätzen oder in loser Form auf Spielplätzen oder im Sportbereich verwendet werden, festgelegt.