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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.3 Produkthaftungsgesetz

Im geltenden Produkthaftungsgesetz ist eine Gefährdungshaftung für fehlerhafte Produkte festgelegt; Fehler können zB auch mangelnde Informationen in der Kennzeichnung oder Gebrauchsanweisung sein, aber etwa auch eine – nicht erlaubte bzw bekannte – gefährliche Zusammensetzung eines Pflanzenschutzmittels oder Biozidproduktes. Zur Haftung führen – verschuldensunabhängig rechtswidrig – gefährliche Produkte, wobei hier „gefährlich“ nicht im chemikalienrechtlichen Sinne zu verstehen ist, da die gefährlichen Eigenschaften bei Chemikalien ja vielfach zur Produktcharakteristik gehören und nicht (notwendigerweise) dazu führen, dass die Chemikalie rechtswidrig oder verboten wäre.

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