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Dokument-ID: 1063119
8.2.19 Quecksilber
Zusätzlich zu den Quecksilberverbindungen wurde Quecksilber mit einem selbstständigen Eintrag 18a im Anhang XVII der REACH-Verordnung erfasst. Die Beschränkungen gelten für Quecksilber in Fieberthermometern und Messinstrumenten, die für die breite Öffentlichkeit bestimmt sind. Ausgenommen sind antiquarische Messgeräte, die am 3. Oktober 2007 älter als 50 Jahre waren.