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Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.5 Risikobewertung

Schon seit 1981 mussten alle Chemikalien, die neu in der EU auf den Markt gebracht werden, bei der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates angemeldet werden. Wurde ein Stoff mit einer voraussichtlichen Menge von über einer Jahrestonne in Verkehr gebracht, dann musste ein „Grunddatensatz“ vorgelegt werden. Eine Anmeldung war jedoch sogar für geringere Mengen erforderlich. Dieser „Grunddatensatz“ musste auch eine erste Risikobewertung umfassen. Für Stoffe, die bereits vor 1981 in der EU in Verkehr waren, die so genannten „Altstoffe“, wurden in der Regel behördlich bis zur Erlassung der so genannten „EU-Altstoffverordnung“ keine Informationen verlangt. Von 1993 bis 2008 ist diese Nachforschung für alte Stoffe gemäß der Altstoffverordnung (EWG-Verordnung Nr 793/93) geregelt gewesen. Zu den Altstoffen wurden – gestaffelt nach Tonnagen – Daten gesammelt und es wurden, nach Prioritätslisten gereiht, Risikobewertungen für einzelne Altstoffe durchgeführt. Gemäß der am 1. Juni 2008 außer Kraft getretenen EU-Altstoffverordnung sind für rund 140 „Altstoffe“ Risikobewertungen durchgeführt und einige Risikoreduktionsmaßnahmen beschlossen worden. Die damals als relativ langsam empfundene Aufarbeitung der Risiken der Altstoffe wurde als ein gewichtiger Grund dafür ins Treffen geführt, warum eine „Neuorientierung der EU-Chemikalienpolitik“ notwendig sei, und diente als eine der Rechtfertigungen für die Einführung der REACH-Verordnung.

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