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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.16 Sanktionen (§ 21)

Eine der wesentlichen Verpflichtungen, die sich aus dem Unionsrecht ergibt, ist es, die unmittelbar anwendbaren Bestimmungen gegebenenfalls auch durchsetzen zu können und Verstöße ahnden zu können. Den innerstaatlichen rechtlichen Rahmenbedingungen entsprechend sind Verstöße gegen die EU-Biozidprodukteverordnung daher als Verwaltungsübertretungen definiert worden, die mit Sanktion bedroht sind. Die dementsprechend in § 21 festgelegten Strafbestimmungen sollen Übertretungen der Pflichten von Rechtsunterworfenen, die in der EU-Biozidprodukteverordnung oder in den gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen sind, im Wege des Verwaltungsstrafrechtes verfolgbar machen. Als Strafen sind Geldstrafen, gegebenenfalls Ersatzfreiheitsstrafen, vorgesehen.

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