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Paul Krajnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.11 Sanktionen, Gebühren, Übergangsregelungen

Bei den in § 21 des Biozidproduktegesetzes enthaltenen Strafbestimmungen kommt der Charakter dieses Gesetzes als ergänzende Begleitvorschrift zur EU-Biozidprodukteverordnung besonders deutlich zum Ausdruck. Von den zwanzig beschriebenen Tatbeständen, für die eine „höhere“ Strafandrohung (Geldstrafe von EUR 500,– bis zu EUR 20.180,–, im Wiederholungsfall das Doppelte) festgelegt ist, beziehen sich fünfzehn (auch) auf einen Verstoß gegen die EU-Biozidprodukteverordnung. Zu Bestrafungen kann es zB kommen, wenn in einem Verwaltungsstrafverfahren rechtskräftig festgestellt worden ist, dass man ein Biozidprodukt anbietet, das einen nicht (mehr) zulässigen Wirkstoff enthält, oder wenn die Kennzeichnung nicht den Festlegungen im Zulassungsbescheid entspricht. Auch die Unterlassung der erforderlichen Unterstützung bei Überwachungsmaßnahmen kann zu einem Verwaltungsstrafverfahren und zur Verhängung einer Verwaltungsstrafe führen. Mit einer so genannten „Blankett-Strafnorm“, wie sie auch im ChemG 1996 oder in der Straßenverkehrsordnung zu finden ist, sind alle Übertretungen von (eindeutig erkennbaren) Verpflichtungen, die in der EU-Biozidprodukteverordnung oder im Biozidproduktegesetz angeordnet sind, mit einer Geldstrafe bis zu EUR 5.090,– bedroht. Die Strafdrohungen richten sich dabei, wenn juristische Personen „verantwortlich“ sind, gegen das außenvertretungsbefugte Organ der juristischen Person, also etwa gegen den handelsrechtlichen Geschäftsführer.

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