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Hermann Götsch - Gernot Wurm | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Sanktionen

Verhängung einer Strafe

Damit die Behörde eine Strafe aussprechen kann, muss eine Verwaltungsübertretung tatsächlich (nach der Beweisführung bzw den Tatsachenfeststellungen) vorliegen und angelastet werden können. Dafür trägt die Behörde die Beweislast, wobei im Verwaltungsstrafverfahren die Behörde von Amts wegen alles belastende aber auch alles entlastende Material zu berücksichtigen hat. Die Verfahren – bei denen die Behörde verpflichtet ist, umfassend zu ermitteln, um den tatsächlichen Sachverhalt festzustellen – führt die Bezirksverwaltungsbehörde als Strafbehörde durch. Die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wird in der Regel dadurch ausgelöst werden, dass eine Anzeige durch die Chemikalieninspektion vorliegt. Hierbei handelt es sich (ausgenommen von den Fällen des § 71a ChemG 1996, die dem Strafrecht zugeordnet sind) um Verwaltungsstrafverfahren iSd VStG gegen bestimmte Beschuldigte. Neben der nachzuweisenden Rechtswidrigkeit der Handlung (auch als objektive Tatseite bezeichnet) muss die rechtswidrige Handlung dem Verantwortlichen auch persönlich vorwerfbar sein (als subjektive Tatseite bezeichnet), das heißt „schuldhaft“ (zumindest „fahrlässig“) erfolgt sein.

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