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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Schadenersatzrecht im ABGB

Auch das allgemeine (echte, privatrechtliche) Schadenersatzrecht kann Umweltrelevanz entfalten:

Das Ziel des Schadenersatzrechtes ist in erster Linie die Herstellung eines gerechten Schadensausgleichs bei rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schäden, aber insbesondere bei jüngeren Regelungen (außerhalb des ABGB) fließen auch das Verursacherprinzip, die Internalisierung von (Umwelt-)kosten und das Vorsorgeprinzip als Regelungsziele mit ein. Die wichtigsten Schadenersatzregelungen im ABGB sind die folgenden Bestimmungen:

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