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Dokument-ID: 1078426
5.2 Selbstbedienungsverordnung
UVS Kärnten vom 19.10.1998
Zu dieser Entscheidung sei der völlig klare und geradlinige Rechtssatz zitiert:
„Wer es unterläßt Verkaufsflächen, an denen bestimmte „gefährliche“ Waren in Selbstbedienung feilgehalten werden, mit der gut sicht- und lesbaren und dauerhaft angebrachten Aufschrift: „Achtung! Produkte mit gefährlichen Eigenschaften! Gefahren und Warnhinweise beachten!“ zu kennzeichnen und ohne entsprechende Kennzeichnung gefährliche Zubereitungen durch Feilbieten zum Verkauf in Verkehr setzt, macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.“