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Paul Krajnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.1.7 Sicherheitsdatenblatt

In Art 70 der EU-Biozidprodukteverordnung beschränken sich die Vorschriften über das Sicherheitsdatenblatt für Biozidprodukte und für Wirkstoffe, die ausschließlich in Biozidprodukten verwendet werden, auf einen Verweis auf die einschlägigen chemikalienrechtlichen Vorschriften zum Sicherheitsdatenblatt im Recht der Europäischen Union. Die Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt finden sich vor allem in Art 31 und Anhang II der REACH-Verordnung. In § 25 ChemG 1996 finden sich dazu noch einige ergänzende Bestimmungen für das Bundesgebiet. Gemäß der REACH-Verordnung sind die Mitgliedstaaten ermächtigt, auch das Sicherheitsdatenblatt in ihrem Bundesgebiet in den Amtssprachen zu verlangen. Mit dem § 12 Biozidproduktegesetz wird daher vorgeschrieben, dass die Sicherheitsdatenblätter für Biozidprodukte den allgemeinen chemikalienrechtlichen Vorgaben in der REACH-Verordnung und § 25 ChemG 1996 entsprechen müssen und im Bundesgebiet in deutscher Sprache vorliegen müssen. Infolge der Bezugnahme auf diese bestehenden Regelungen soll dieser Bereich somit ohne jede Besonderheit für Biozidprodukte geregelt werden.

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