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Dokument-ID: 1098303
3.2.19 Sprachliche Gleichbehandlung (§ 24)
Mit dieser Bestimmung wird Vorgaben Rechnung getragen, die in den so genannten „legistischen Richtlinien“ stehen, einem vom Bundeskanzleramt entwickelten Leitfaden zur Gestaltung von Gesetzen. Im Biozidproduktegesetz werden ganz selten natürliche Personen angesprochen, aber auch dafür ist eine Klarstellung zur sprachlichen Gleichbehandlung angebracht – nach dieser Bestimmung ist zB gegebenenfalls die Bezeichnung „Chemikalieninspektorin“ korrekt.