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3.1.1 Einleitende Bemerkungen
Seit dem 1. September 2013 basieren sämtliche Regelungen des europäischen Biozidprodukterechts auf der Verordnung Nr 528/2012, ABl Nr L 167 vom 27. Juni 2012, über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten. Mit dieser Verordnung wurde eine im gesamten Bereich der Europäischen Union direkt geltende Regelung geschaffen. Die Gründe für diesen Regelungsansatz sind in den Erwägungen der EU-Biozidprodukteverordnung zusammengefasst: Einerseits soll der freie Warenverkehr weiter verbessert sowie neuen Entwicklungen bei der Vermarktung und Verwendung von Biozidprodukten Rechnung getragen werden, andererseits war es erforderlich, Probleme und Schwächen der Vorgängerregelung zu korrigieren. Diese Erfordernisse wurden auch in einem Bericht der Europäischen Kommission über die Anwendung der alten Biozid-Produkte-Richtlinie festgehalten. Aufgrund der unmittelbaren Anwendbarkeit der EU-Biozidprodukteverordnung wurde das Biozidproduktegesetz, BGBl I Nr 105/2013 (BiozidprodukteG), als Rahmenvorschrift formuliert (Langtitel „Bundesgesetz zur Durchführung der Biozidprodukteverordnung“) und enthält nur mehr jene Regelungen, die zur Durchsetzung der EU-Biozidprodukteverordnung im österreichischen Bundesgebiet erforderlich sind. Dh, es enthält fast ausschließlich Vorschriften zur Vollziehung und Überwachung der unionsrechtlichen Vorschriften. Es handelt sich also um ein typisches Begleitgesetz zu einer unmittelbar geltenden EU-Verordnung.