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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.15 Überwachung (§§ 15–20)

In § 15 und den folgenden Bestimmungen des Biozidproduktegesetzes sind die Überwachungsbefugnisse, die den dafür zuständigen Behörden und ihren Organen zur Verfügung stehen sollen, wenn sie die Einhaltung der Vorschriften der EU-Biozidprodukteverordnung und des Biozidproduktegesetzes kontrolliert sollen, festgelegt.

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