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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.3 Überwachung des Chemikalienrechtes Überblick

Überwachungsziele

Die Überwachungsbestimmungen des ChemG 1996 stammen inhaltlich weitgehend zwar eigentlich schon aus dem ersten Chemikaliengesetz (aus dem Jahre 1987) aufgrund des EU-Beitrittes Österreichs und insbesondere infolge der aktuellen „Rahmenfunktion“ des ChemG 1996 für die Vollziehung und Überwachung der Einhaltung der schon relativ zahlreichen unmittelbar anwendbaren EU-Verordnungen, die Überwachungsbefugnisse sind aber auch mehr „produktbezogen“ ausgestaltet worden, als dies früher der Fall war. Da Waren und Produkte, wie eben auch Chemikalien, in der Europäischen Union auf gem dem Grundsatz des „freien Warenverkehrs“ eine hohe Mobilität genießen (bei Stoffen aber erst dann, wenn sie registriert sind), ist die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften, einschließlich der EU-Regelungen, weiterhin in der Regel eine innerstaatliche Aufgabe und demgemäß auf das jeweilige Staatsgebiet beschränkt, da der österreichischen Gesetzgebung kein weiterführender Geltungsbereich zukommt. In der Praxis bedeutet dies, dass es einen „Anknüpfungspunkt in Österreich geben muss, damit eine Zuständigkeit einer österreichische Überwachungsbehörde eintreten kann.

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