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2.1.6 Ungelöste Probleme
Wie man an den geltenden Umwelthaftungsbestimmungen sehen kann, sind derartige Fragestellungen keineswegs gelöst worden, vielmehr ist man ihnen gezielt aus dem Weg gegangen. So gilt die Umwelthaftung ja gar nicht für Umweltschäden, die „durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung“ verursacht worden sind oder drohen, sofern kein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem (potenziellen) Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann. Die finanzielle Bewertung von Umweltschäden wurde auch umgangen, indem es sich nur mehr um Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen dreht (man würde meinen, dass damit die Höhe eines Umweltschadens mit seinen Sanierungskosten gleichgesetzt werden könnte, bei nicht sanierungs- oder ausgleichsfähigen Schäden – etwa dem unwiderruflichen Aussterben einer geschützten Art – geht diese Bewertung aber ins Leere).