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Dokument-ID: 1063098
8.1 Verfahren für Beschränkungen
Verursachen die Herstellung, die Verwendung oder das Inverkehrbringen oder die Beseitigung von Stoffen ein unannehmbares Risiko für die menschliche Gesundheit oder die Umwelt, das gemeinschaftsweit behandelt werden muss, so kann Anhang XVII im Komitologieverfahren geändert werden. So können neue Beschränkungen erlassen oder geltende Beschränkungen geändert bzw erweitert werden.