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1.1 Verhältnis der giftrechtlichen Bestimmungen des ChemG 1996 zum EU-Recht
Das österreichische Giftrecht im Sinne der §§ 35 bis 48 des Chemikaliengesetzes 1996, BGBl I Nr 53/1996, in der Fassung mit BGBl I Nr 109/2015, und gemäß den darauf beruhenden Durchführungsmaßnahmen ist in Bezug auf das einschlägige EU-Recht als eigenes Regelungselement in einem nicht harmonisierten Bereich zu betrachten. Das Giftrecht ist – historisch gesehen – älter als das restliche Chemikalienrecht und in seinem Ursprung nicht, wie fast alle anderen Regelungen im ChemG 1996, auf Gemeinschaftsrecht zurückzuführen, sondern auf früher bestehendes österreichisches Recht. Trotzdem ist es – durch zahlreiche Maßnahmen und Initiativen sowohl von der Seite des Gesetzgebers her als auch in der konkreten Ausgestaltung durch die Vollzugsbehörden – nicht als im Widerspruch zu direkt geltendem Gemeinschaftsrecht stehend zu beurteilen. Wenn man meint, dass etwa aus Art 67 Abs 3 der der Verordnung (EG) Nr 1907/2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission, ABl Nr L 396 vom 30.12.2006 S.1, (der REACH-Verordnung) abgeleitet werden kann, dass Regelungen wie sie im giftrechtlichen Teil des ChemG 1996 enthalten sind, nicht mit der REACH-Verordnung vereinbar wären, so wird man bei einer eingehenden Betrachtung der rechtlichen Gegebenheiten in dieser Frage schnell erkennen, dass Art 67 der REACH-Verordnung und die REACH-Verordnung insgesamt, der Geltung und Anwendbarkeit des österreichischen Giftrechtes in keiner Weise Abbruch tun können.