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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.14 Verordnungsermächtigungen, Verbote und Beschränkungen (§ 14)

Artikel 88 der EU-Biozidprodukteverordnung sieht eine Schutzklausel vor, die den Mitgliedstaaten der EU die Möglichkeit eröffnet, einschränkende Maßnahmen für zugelassene Biozidprodukte zu treffen, wenn Grund zur Annahme besteht, dass von ihnen ein unmittelbares oder langfristiges gravierendes Risiko für Mensch und Tier, oder für die Umwelt ausgeht. Die Verordnungsermächtigung des § 14 eröffnet daher die Möglichkeit, auf dieser Grundlage tätig werden zu können. Das in § 14 erwähnte Verbot der Zulassung von Aviziden (Produktart 15), Fischbekämpfungsmitteln (Produktart 17) und Produkten gegen sonstige Wirbeltiere (Produktart 20) ist darauf zurückzuführen, dass die Verwendung von Biozidprodukten gegen solche Wirbeltiere dem Tierschutzgesetz beziehungsweise den Jagd- und Fischereigesetzen der Länder nicht entsprechen würde. Die Bestimmungen in den Jagd- und Fischereigesetzen der Länder stehen in der Regel ausdrücklich einer – mit chemischen Mitteln durchgeführten – Bekämpfung von jagdbaren Tieren bzw Fischen entgegen. Da Rodentizide unter die Produktart 14 und Repellentien und Lockmittel unter die Produktart 19 fallen, ist davon auszugehen, dass die Biozidprodukte der Produktarten 15, 17 und 20 insgesamt der Bekämpfung von Vögeln, Fischen und anderen Wirbeltieren (ausgenommen Nagetiere) dienen und im Bundesgebiet gesetzlich nicht zulässig wären. Dies bedeutet, dass auch ihre Verwendung nicht zulässig ist. Gemäß Artikel 37 der EU-Biozidprodukteverordnung dürfen die Mitgliedstaaten diese Einschränkung festlegen.

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