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Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.4 Versicherung von Umweltschäden

Die erwähnten, ersten Initiativen, im Zivilrecht eigene Umwelthaftungsbestimmungen zu schaffen, waren auch von relativ intensiven Arbeiten und Verhandlungen darüber begleitet, wie für die Haftung für Umweltschäden durch Versicherungen Vorsorge getroffen werden könnte, und es war eine weit verbreitete Ansicht, dass für bestimmte umweltgefährdende Tätigkeiten dann eine Versicherungspflicht eingeführt werden sollte. Auch diese Vorhaben sind nicht in die Tat umgesetzt worden, nämlich in Österreich gar nicht, was wohl wiederum auf den eindeutig verwaltungsrechtlichen Charakter des B-UHG und der landesrechtlichen Regelungen zurückzuführen ist (es macht auch wenig Sinn, sich gegen verwaltungsrechtliche Pflichten zu versichern, ganz ausgeschlossen wäre es aber nicht). In der EU-Umwelthaftungsrichtlinie findet sich tatsächlich eine Bestimmung, die den Mitgliedstaaten den Auftrag gibt, Anreize bzw die rechtlichen Rahmenbedingungen für den Abschluss von Versicherungen zur Vorsorge gegen Kosten, die durch einen Umweltschadensfall auf einen zukommen können, zu schaffen (siehe Art 14 der EU-Umwelthaftungsrichtlinie).

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