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2.1.2 Verwaltungsrechtliche Verpflichtungen
Dass das B-UHG (ebenso wie die landesgesetzlichen Regelungen) rechtssystematisch nicht zum Privatrecht zu zählen ist, sondern zum öffentlichen Recht, kann man – schon aufgrund des Titels und des Regelungsgegenstandes – als etwas überraschend bezeichnen. Dass dem so ist, wird aber zB aus der Vollziehungsklausel des B-UHG ganz klar (es ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Vollziehung zuständig und nicht der Justizminister), und auch daraus, dass für die Nichteinhaltung der festgelegten Verpflichtungen Verwaltungsstrafen vorgesehen sind.