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2.2 Verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeiten im Zusammenhang mit dem Chemikalienrecht
Umfang der Verantwortlichkeit
Das Chemikalienrecht gehört in Österreich zum so genannten „besonderen Verwaltungsrecht“, wie etwa auch die Straßenverkehrsordnung oder das Kraftfahrgesetz. Obzwar das Chemikalienrecht zu einem Großteil aus unmittelbar anwendbaren Vorschriften in Form von EU-Verordnungen besteht, wird die Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bestimmungen in Österreich insgesamt einerseits ganz wesentlich vom Chemikaliengesetz 1996 selbst, aber andererseits von den allgemeinen Bestimmungen des Verwaltungsrechtes bestimmt. Als Bundesgesetz gilt das Chemikaliengesetz 1996 in allen Bundesländern in derselben Art und Weise, und auch die allgemeinen Vorschriften des Verwaltungsrechtes – zB zum Verwaltungsverfahren und zu den Verwaltungsstrafen, gehören zum Bundesrecht. Grundsätzlich obliegt es den Mitgliedsstaaten selbst die Zuständigkeiten zu regeln (Benennung der „Competent Authorities“) und – wenn es um die Überwachung der Einhaltung von Vorschriften geht – die angemessenen Sanktionen bei Verstößen festzulegen, da das EU-Recht für diese Rechtsbereiche keine Zuständigkeitsregelungen enthält. Ebenso wenig können auf EU-Ebene mögliche Strafen, die bei Nichteinhaltung der Verpflichtungen zu verhängen sind, in Unions-Rechtsakte aufgenommen werden. Vielfach enthalten unmittelbar anwendbare Rechtsakte der EU die an die Mitgliedstaaten gerichtete Aufforderung bei der Festsetzung der Sanktionsandrohungen „angemessene“ Strafhöhen, die aber zugleich „abschreckend Wirkung“ erzeugen sollen, vorzusehen.