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Paul Krajnik - Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

3.2.21 Vollziehung (§ 26)

Vollzugsregelungen stellen natürlich einen wesentlichen Bestandteil von Gesetzen dar, der nach dem österreichischen Recht notwendig ist. Aber auch die EU verlangt – siehe Artikel 81 der EU-Biozidprodukteverordnung –,dass die Mitgliedstaaten eine (oder mehrere) für die Vollziehung zuständige Behörden benennen und einsetzen. Das Biozidproduktegesetz ist gem § 26 durch die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie zu vollziehen. Einvernehmensbindungen sind nur vorgesehen, wenn Organe des Zolls Überwachungsaufgaben übernehmen sollen (dazu ist dann das Einvernehmen mit der Bundesministerin für Finanzen notwendig), oder wenn Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen für Biozidprodukte erlassen werden sollen – dazu ist das Einvernehmen der Bundesministerin für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort erforderlich.

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