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Neu Dokument-ID: 896131

Hermann Götsch | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.4 Wasserrechtsgesetz und Forstgesetz – § 26 Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959: Forstgesetz 1975 (ForstG): §§ 53 ff

Auch in einigen Materiengesetzen des besonderen Verwaltungsrechtes sind „echte“ Haftungsbestimmungen festgelegt, wobei es sich auch nach diesen Bestimmungen in der Regel um eine Gefährdungshaftung, manchmal sogar um eine Eingriffshaftung handelt.

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