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Dokument-ID: 1098207
3.1.4 Wirkstoffe
Da jedes Biozidprodukt im Sinne der Definitionen der EU-Biozidprodukteverordnung notwendigerweise zumindest einen Wirkstoff enthält oder freisetzt oder aus einem Wirkstoff besteht, befassen sich viele der Regelungen der EU-Biozidprodukteverordnung mit den Wirkstoffen selbst. Die Wirkstoffe für Biozidprodukte werden nach umfassender Prüfung und Bewertung gemäß den Bestimmungen der EU-Biozidprodukteverordnung von der Europäischen Kommission genehmigt. Die Liste der genehmigten Wirkstoffe wird von der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) öffentlich geführt.