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2.1.10 Zu § 10 ChemG 1996
In § 10 ChemG 1996 befinden sich wesentliche Begleitvorschriften zur Verordnung (EU) Nr 2019/114 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 98/2013 und dient in erster Linie deren Vollziehung und Überwachung. Dafür wird als allgemein zuständige Behörde der Bundesminister zuständig für Umweltangelegenheiten bestimmt. Die Zuständigkeit als Meldestelle fällt jedoch in die Kompetenz des Bundesministers für Inneres und wird durch eine gleichzeitige Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes umgesetzt und an das Bundeskriminalamt übertragen.