© FM Forum Business Solutions GmbH
A-1200 Wien, Dresdner Straße 45
E-Mail: kundenservice@forum-media.at

Neu Dokument-ID: 1025933

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.10 Zu § 10 ChemG 1996

In § 10 ChemG 1996 befinden sich wesentliche Begleitvorschriften zur Verordnung (EU) Nr 2019/114 über die Vermarktung und Verwendung von Ausgangsstoffen für Explosivstoffe und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr 98/2013 und dient in erster Linie deren Vollziehung und Überwachung. Dafür wird als allgemein zuständige Behörde der Bundesminister zuständig für Umweltangelegenheiten bestimmt. Die Zuständigkeit als Meldestelle fällt jedoch in die Kompetenz des Bundesministers für Inneres und wird durch eine gleichzeitige Änderung des Bundeskriminalamt-Gesetzes umgesetzt und an das Bundeskriminalamt übertragen.

Maßgeschneidert für Ihren Erfolg: Profitieren Sie von der FORUM Media Online-Welt mit fundiertem Fachwissen, Top Suchergebnissen und vielen aktuellen Themenschwerpunkten.

Als Abonnent melden Sie sich bitte mit Ihren Zugangsdaten an, um auf den Inhalt zuzugreifen.
Oder bestellen Sie jetzt das OnlineBuch Chemikalienrecht für österreichische Betriebe in unserem Shop! Zum Shop