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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.2 Zu § 17 ChemG 1996

Mit § 17 ChemG 1996 erfolgt keine direkte Umsetzung einer bestimmten einzelnen Vorschrift aus dem EU-Chemikalienrecht. In § 17 ChemG 1996 wird der Bundesminister für Umweltangelegenheiten ermächtigt, mit Verordnung Verbots- oder Beschränkungsmaßnahmen bzw ähnliche Maßnahmen zu erlassen, wobei das Einvernehmen mit einer Reihe anderer Minister notwendig ist. Die möglichen Verbote bzw Beschränkungen des Inverkehrbringens von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen sind im einschlägigen Gemeinschaftsrecht in verschiedenen Bestimmungen angesprochen. Vor dem Inkrafttreten der Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen gemäß der REACH-Verordnung (insbesondere gemäß Anhang XVII) war § 17 ChemG 1996 eine wichtige Regelung, um Risiken durch Verwaltungsmaßnahmen begegnen zu können. Noch stützen sich einzelne bestehende nationale Verbots- und Beschränkungsmaßnahmen auf § 17 ChemG 1996. Für die Beschlussfassung über neue Verbote und Beschränkungen sieht die REACH-Verordnung allerdings ein eigenes Verfahren vor, sodass die Erlassung neuer Maßnahmen als Verordnungen gem § 17 ChemG 1996 in Zukunft auf rare Einzelfälle beschränkt bleiben dürfte. Verordnungen gem § 17 ChemG 1996 dürften vor allem dann infrage kommen, wenn die Gründe für die Verbote oder Beschränkungen in ihrer Bedeutung keine „Europäische“ Dimension erreichen.

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