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2.2.4 Zu § 19 ChemG 1996
In § 19 Abs 1 und 2 sind – über reine Regelungen betreffend die Vermarktung von Stoffen, Gemischen und Erzeugnissen hinausgehende – grundlegende Sorgfaltspflichten verankert, die der österreichische Gesetzgeber auch schon in ähnlicher Art und Weise im (alten) ChemG (1987) vorgesehen hatte. Diese dienen primär einer gewissen Gefahrenvorbeugung und sind von allgemeiner Geltung, auch für die private Verwendung von Chemikalien. Abs 5 dient der Umsetzung einer Verpflichtung nach Art 9 der Abfallrahmen-Richtlinie (Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Abfälle und zur Aufhebung bestimmter Richtlinien) im Zusammenhang mit Art 33 der REACH-Verordnung.