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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.2 Zu § 2 ChemG 1996

In § 2 ChemG 1996 finden sich einige Begriffsbestimmungen für Ausdrücke, die im Chemikalienrecht häufig verwendet werden. In den diversen EU-Verordnungen zu Chemikalien werden noch eine Reihe weiterer Fachausdrücke verwendet. Sofern es dafür eine rechtliche Definition gibt, findet sich diese meist in derjenigen EU-Verordnung, in der der jeweilige Fachausdruck anfänglich geprägt worden ist. Insbesondere die REACH-Verordnung (Artikel 3 Z 1 bis 41) sowie die CLP-Verordnung (Artikel 2 Z 1 bis 37) enthalten eine größere Anzahl von einschlägigen Definitionen. Viele der Begriffsbestimmungen im ChemG 1996 sind eine exakte Wiedergabe der Definitionen aus dem EU-Recht und deren Wiederholung dient in erster Linie einer verbesserten Lesbarkeit. Insbesondere bei Definitionen aus EU-Verordnungen hat der österreichische Gesetzgeber ohnehin selten Spielraum davon abzuweichen. Beispielsweise sind die Definitionen der für das Chemikalienrecht zentralen Begriffe „Stoffe“ und „Gemische“ aus dem EU-Recht (der REACH-Verordnung) übernommen.

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