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Dokument-ID: 1025961
2.2.6 Zu § 21 ChemG 1996
Mit § 21 ChemG 1996 werden die grundsätzliche Einstufungspflicht und Verantwortlichkeiten betont. Die Einstufung von Stoffen und Gemischen gemäß ihrer inhärenten gefährlichen Eigenschaften war ursprünglich der zentrale Ausgangspunkt für das chemikalienrechtliche Vorsorge- und Schutzsystem überhaupt. Dieser Bereich wurde – und wird weiterhin – insbesondere durch Maßnahmen zur Risikoreduktion der REACH-Verordnung ergänzt.