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2.2.8 Zu § 23 ChemG 1996
Die Normadressaten des § 23, also die Personen, die zur Bereitstellung einer zulässigen Verpackung verpflichtet sind, werden in § 23 selbst nicht eigens erwähnt. Die Verantwortlichkeit für die Einhaltung dieser Verpflichtung ist jedoch – wie für die anderen, die Vermarktung von Chemikalien regelnden wesentlichen Verpflichtungen – in Art 4 der CLP-Verordnung bzw entsprechend auch in § 27 ChemG 1996 festgelegt und erfasst bezüglich der Verpackungspflichten prinzipiell jeden Lieferanten. In § 23 ChemG 1996 findet sich neben dem Verweis auf die Regelungen der CLP-Verordnung zur Verpackung noch eine allgemeine Generalklausel betreffend die „Sicherheit“ von Verpackungen.