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Dokument-ID: 1025967
2.2.9 Zu § 24 ChemG 1996
Mit § 24 ChemG 1996 werden einige Aspekte zur Kennzeichnung, die grundsätzlich durch die CLP-Verordnung festgelegt wird, konkretisiert. So wird beispielsweise klargelegt, dass eine Kennzeichnung in Österreich in deutscher Sprache abgefasst werden muss. Zur Anbringung der Kennzeichnung auf der Verpackung von Stoffen und Gemischen sind Hersteller und Lieferanten nach Maßgabe des § 19 und des § 27 ChemG 1996 verpflichtet, sofern nicht ohnedies die CLP-Verordnung anzuwenden ist.