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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.10 Zu § 25 ChemG 1996

Die REACH-Verordnung, die ja direkt gilt und die detaillierten Regelungen zum Sicherheitsdatenblatt in Art 31 und in Anhang II enthält, hat § 25 ChemG 1996 weitgehend überflüssig gemacht. In § 25 ChemG 1996 sind inzwischen nur mehr ergänzende Festlegungen zu einigen speziellen Punkten im Zusammenhang mit dem Sicherheitsdatenblatt enthalten. Die Detailregelungen über Inhalt, Form und Anleitungen zum Ausfüllen des Sicherheitsdatenblattes finden sich nun vorwiegend in Anhang II der REACH-Verordnung. Das Sicherheitsdatenblatt dient als Informationsträger für die Erfüllung der Informationspflichten gemäß der REACH-Verordnung.

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