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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.19 Zu § 34 ChemG 1996

Aufgrund der Verpflichtungen aus Artikel 8 der EU-Detergenzienverordnung hat der Bundesminister für Umweltangelegenheiten ein so genanntes „Laborverzeichnis“ zu führen. In dieses sind jene österreichischen Labore aufzunehmen, die nachgewiesen haben, dass sie die in der EU-Detergenzienverordnung definierten Voraussetzungen erfüllen, um Prüfungen an Detergenzien und/oder Tensiden nach den Standards der EU-Detergenzienverordnung durchzuführen. Der Standard, den Labors, in denen Tenside und/oder Detergenzien untersucht werden, nachweisen müssen, um in das Laborverzeichnis aufgenommen zu werden, besteht

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