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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.1.4 Zu § 4 ChemG 1996

In § 4 ChemG 1996 waren bis zur Novelle aus 2018 die Gefahrenklassen im Sinne der CLP-Verordnung wiedergegeben. Seit 2018 wurde § 4 wesentlich vereinfacht und verweist direkt auf Art 3 der CLP-Verordnung, wo die aktuellen Gefahrenklassen gelistet sind. Dieser dynamische Verweis hat den Vorteil, dass durch eine Änderung im EU-Recht das ChemG 1996 nicht aktualisiert zu werden braucht.

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