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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.28 Zu § 41b ChemG 1996

Die „Sachkunde“ als Voraussetzung für die Berechtigung zum Bezug von „Giften“ iSv § 35 ChemG 1996 ist in § 41b geregelt. Unter „Sachkunde“ sind in diesem Zusammenhang im Wesentlichen relativ profunde Kenntnisse über Gifte, über den Umgang mit Giften, über Gefahren und Wirkungen sowie über einschlägige Vorschriften sowie Kenntnisse der Ersten Hilfe zu verstehen.

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