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2.2.32 Zu § 45 ChemG 1996
In § 45 ChemG 1996 sind die speziellen Vorschriften enthalten, die bei der Abgabe von „Giften“ (gefährlichen Chemikalien iSv § 35 ChemG 1996) an Privatpersonen, also an so genannte „Konsumenten“ bzw (nicht-gewerbliche) „Letztverbraucher“ zu beachten sind. Die Vorschriften des § 45 ChemG 1996 und die aufgrund dieser gesetzlichen Vorschriften geltenden Regelungen in der Selbstbedienungsverordnung 2015 erfassen also nur die Abgabe an private Kunden. Natürlich richten sich die Vorschriften auch an Unternehmen, da ja in der Regel diese (auch) private Kunden bedienen bzw ihre Ware, je nach Position in der Lieferkette und Zulässigkeit, gegebenenfalls auch an private „Letztverbraucher“ abgeben. Da „Gifte“ iSv § 35 ChemG 1996 in der Regel gar nicht an Letztverbraucher abgegeben werden dürfen, fungiert eigentlich § 45 in der aktuellen Form im Wesentlichen als eine ausdrückliche Gesetzesgrundlage für die geltende „Selbstbedienungsverordnung 2015“. In dieser Verordnung wird für Stoffe und Gemische, die zwar keine „Gifte“ sind, aber andere gefährliche Eigenschaften haben, die Abgabe in Selbstbedienung von der Einhaltung bestimmter Auflagen abhängig gemacht.