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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.35 Zu § 48 ChemG 1996

Jeder, der mit Giften iSd § 35 umgeht, hat den Verlust oder die irrtümliche Abgabe unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaft) oder der Landespolizeidirektion (also bei der „Polizei“) zu melden. Diese Behörden haben die gegebenenfalls erforderlichen Maßnahmen, wie Information der Bevölkerung oder Sicherheitsmaßnahmen, zu veranlassen, um eine Gefährdung von Mensch und Umwelt zu verhindern, wenn ein abhanden gekommenes „Gift“ nach den Umständen des jeweiligen Falles eine solche Gefährdung darstellen könnte. Diese Vorschrift sieht also vor, dass für den Fall, dass „Gifte“ verloren gehen, auch entsprechende Maßnahmen von Sicherheitsbehörden ergriffen werden, um die Öffentlichkeit zu warnen, sofern dies zur Gefahrenvorbeugung notwendig erscheint. Diese Beurteilung ist durch die Behörden zu treffen.

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