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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.37 Zu § 50 ChemG 1996

Chemikalienanalysen, Laboratorien

Die Harmonisierung des Chemikalienrechtes ist relativ weitreichend. Sie geht so weit, dass sogar die Regelungen zur Arbeitsweise und Organisation von Laboratorien, die Untersuchungen an chemischen Stoffen (und seltener) an Gemischen durchführen, vereinheitlicht sind, wenn die Ergebnisse dieser Prüfungen bei den Behörden – wie heutzutage insbesondere bei der ECHA, der Europäischen Chemikalienagentur – eingereicht werden sollen und rechtliche Wirkung erzeugen sollen. Dazu gehört auch die Richtlinie betreffend der einheitlichen Vorgangsweise bei der Überwachung – der „Inspektion“ – derjenigen chemischen Laboratorien, die nach den inhaltlichen Vorgaben arbeiten, die für die chemikalienrechtliche Anerkennung ihrer Prüfergebnisse notwendig sind.

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