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Neu Dokument-ID: 254603

Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.40 Zu § 53 ChemG 1996

In § 53 ChemG 1996 ist die Anerkennung von GLP-Prüfergebnissen von GLP-Prüfstellen, die sich nicht in Österreich befinden, durch die Behörden, die das Chemikalienrecht vollziehen, geregelt. Auch diese Bestimmung ist als Bestandteil der sich aus dem EU-Recht ergebenden Umsetzungsverpflichtungen betreffend den Regelungsbereich Prüfstellen/Prüfmethoden/Gute Laborpraxis zu bewerten (vergleiche dazu die Kommentare zu den §§ 50 bis 52 ChemG 1996).

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