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2.2.43 Zu § 56 ChemG 1996
In § 56 ChemG 1996 ist eine Anordnung enthalten, die sich an die Behörden, also alle im öffentlichen Dienst handelnden Mitarbeiter in Ämtern, und an allenfalls für die Behörden tätige Sachverständige und Auftragnehmer richtet, wenn diese Aufgaben für die Behörde durchführen. Die Anordnung lautet, dass die gem § 55 Abs 1 ChemG 1996 als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis anerkannten Informationen, die im Rahmen der Vollziehung des ChemG 1996 bekannt geworden sind, vertraulich zu behandeln sind. Diese Regelung ist eine detaillierte Regelung zu Chemikalien zu den Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit und über Auskunftspflichten gem Art 20 Abs 3 und 4 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG).