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2.1.6 Zu § 6 ChemG 1996
Die REACH-Verordnung gilt allgemein als die derzeit bedeutendste Regelung für Chemikalien. Sie enthält vielfältige Verpflichtungen, die von den natürlichen und juristischen Personen, die Chemikalien herstellen, einführen, in Verkehr bringen oder verwenden, befolgt bzw erfüllt werden müssen. Obwohl viele dieser Verpflichtungen in ähnlicher Form auch schon vor der Existenz der REACH-Verordnung bestanden haben, führten erst die mit der REACH-Verordnung geschaffenen Rahmenbedingungen dazu, dass es laufend notwendig ist, sich mit den – auf der REACH-Verordnung basierenden – Entwicklungen im Chemikalienwesen zu beschäftigen. Viel mehr noch als das ChemG 1996 ist die REACH-Verordnung ihrem Wesen nach nämlich keine Verwaltungsmaterie im Sinne einer so genannten „verwaltungspolizeilichen“ Regelung, wie sie traditionell zur Gefahrenbeherrschung vorgesehen wird und die im Wesentlichen für geeignete Rahmenbedingungen für den sicheren Umgang bei potentiell gefährlichen Tätigkeiten sorgen soll. Die REACH-Verordnung legt eigentlich vor allem einen Rahmen für chemikalienpolitische Agenden, die laufend bearbeitet werden sollen, fest.