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Hermann Götsch - Marko Sušnik | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.45 Zu § 64a ChemG 1996

In § 64a ChemG 1996 ist eine gesetzliche Grundlage dafür eingeführt worden, dass das so genannte „RAPEX“-Verfahren gemäß der Produktsicherheitsrichtlinie, der Richtlinie 2001/95/EG (in Österreich allgemein im Produktsicherheitsgesetz umgesetzt) in Zusammenwirken des Bundesministers für Umweltangelegenheiten mit dem für die Vollziehung der „Produktsicherheit“ allgemein zuständigen Bundesminister für Konsumentenschutz abzuwickeln ist, wenn „Chemikalien“ betroffen sind. Ziel des „RAPEX“-Verfahrens ist es, zwischen den Mitgliedstaaten im Anlassfall zweckdienliche Informationen über „nicht sichere“ Produkte (zu den auch Stoffe, Gemische und Erzeugnisse, die in den Geltungsbereich des ChemG 1996 fallen, gehören können) rasch auszutauschen und durch das rasche Setzen geeigneter Maßnahmen (hier kommt etwa eine Beschlagnahme in Betracht) dafür zu sorgen, dass keine „Konsumenten“ in Gefahr gebracht werden bzw Gefahren so rasch wie möglich beseitigt werden.

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