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Dokument-ID: 258782
2.2.46 Zu § 65 ChemG 1996
Gem § 65 ChemG 1996 sind die Behörden, die das ChemG 1996 in erster Instanz vollziehen, ermächtigt, die Durchführung von Überwachungsaufgaben oder von einzelnen Überwachungsmaßnahmen an die untergeordneten Behörden zu delegieren. Dabei wurde ausdrücklich festgelegt, dass sowohl bestimmte Maßnahmen als auch bestimmte Überwachungsaufgaben übertragen werden können, und zwar nicht nur im Einzelfall, sondern auch generell (in diesem Fall bis auf Widerruf). Diese Möglichkeit hat in der Praxis faktisch bislang keine Bedeutung gehabt.