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2.2.47 Zu § 66 ChemG 1996
In § 66 ChemG 1996 ist vorgesehen, dass für die Ausstellung eines GLP-Zertifikates durch die mit dem 1. Juli 2017 zuständige Bundesbehörde, das Bundesamt für Ernährungssicherheit (BAES), eine Gebühr gem einer VO des BAES, in der ein Tarif nach den erfahrungsgemäß im Durchschnitt durch die Kontrolle von Prüfstellen erwachsenden Kosten festzulegen ist, mit Bescheid vorgeschrieben werden kann. Auch die Verpflichtung zur Zahlung dieser Gebühr durch den Rechtsträger einer GLP-Prüfstelle ist in § 66 ChemG 1996 verankert. Zur Zahlung von Inspektionsgebühren kann man allerdings nur dann verpflichtet werden, wenn es im Zuge der Inspektion zu Beanstandungen gekommen ist, und festgestellt worden ist, dass die GLP-Prüfstelle den Anforderungen der „Grundsätze der Guten Laborpraxis“ nicht entspricht.